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Schadensersatz nach Verkehrsunfall

 

Nach einem von der Kanzlei Löwe vor dem Landgericht Erfurt erstrittenen Berufungsurteil hat der in einem Verkehrsunfall Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Ersatz der sog. UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge) in Höhe von 15 %, wenn und soweit diese regional üblich sind, denn dann machen sie den Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Schadens erforderlich ist.

Daneben sind auch die Kosten einer Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile jedenfalls bei sog. Mehrschichtlackierungen (z.B. Mineraleffektlackierungen) schon aufgrund der anderenfalls zu erwartenden Farbton- und Effektunterschiede in den allermeisten Fällen erforderlich.

TIP: Grundsätzlich ist bei modernen Fahrzeuglacken mit einer erforderlichen Beilackierung zu rechnen. Nur ganz ausnahmsweise dürfte diese entbehrlich sein. Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ist aber die grundsätzliche Erforderlichkeit eines Arbeitsschritts schon ausreichend.

Nicht zuletzt hat das Landgericht Erfurt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 320/12) noch einmal herausgestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Stundenverrechnungssätze hat und dies unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt sei allenfalls dann möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

TIP: Einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der über ein Sachverständigengutachten nachgewiesenen potentiellen Reparaturkosten ist nicht ausreichend. Erforderlich ist in der Regel, dass der Schädiger zumindest ein konkretes Angebot vorlegt, auf das der Geschädigte mühelos und ohne weiteres zugreifen kann.

Schließlich besteht nach der Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt bei fiktiver Abrechnung des Schadensfalls auf Gutachtenbasis regelmäßig auch ein Anspruch des Geschädigten auf Feststellung, dass der Unfallverursacher verpflichtet ist, den Geschädigten von allen weiteren materiellen Schäden freizustellen, die auf dem Unfallereignis beruhen. Das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO sei bereits ausreichend dargelegt, wenn zukünftige Schadensfolgen nur möglich, ihre Art und der Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Es genügt also, dass es möglich erscheint, dass z.B. Mehrwertsteuer, (weiterer) Nutzungsausfall oder auch nur höhere Instandsetzungskosten im Reparaturfall entstehen könnten.

 
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