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Anlageberater der IBG Innovative Beteiligungs GmbH zum Schadenersatz verurteilt

 

Das Landgericht Halle (Saale) hat in seinem von der Kanzlei Löwe Ende 2013 erstrittenen Urteil eine Anlageberatungsgesellschaft rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie Anlegern zur Altersvorsorge eine kreditfinanzierte Beteiligung an der IBG Innovative Beteiligungs GmbH vermittelt hatte.   Die IBG Innovative Beteiligungs GmbH wollte mit am Kapitalmarkt eingeworbenen Anlegergeldern u.a. in Österreich ein Hotel erwerben und Ferienhäuser bauen. Den Anlegern wurde dazu eine atypisch stille Beteiligung offeriert und das Geschäftsmodell als ergänzende private Altersvorsorge beworben.   Nennenswerte Investitionen erfolgten jedoch seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2004 nicht. Der IBG ist es nicht gelungen, die prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung zu nehmen. An der Werthaltigkeit der Anlage bestanden daher bereits im Frühjahr 2008, dem Zeitpunkt des Gesellschaftsbeitritts der geschädigten Anleger, erhebliche Zweifel. Die Beteiligung war schon zu diesem Zeitpunkt riskanter, als es der Emissionsprospekt erwarten lies. Auch in der Folgezeit ist es der IBG Innovative Beteiligungs GmbH nicht gelungen, ihre selbst gesteckten Ziele zu erreichen. Im Gegenteil, die Zweifel am wirtschaftlichen Modell verstärken sich immer weiter.   In dem durch das Landgericht Halle entschiedenen Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der handelnde Vertreter der Anlageberatungsgesellschaft die betroffenen Anleger nicht ordnungsgemäß beraten hat. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die zu optimistischen Angaben und Prognosen im Emissionsprospekt nicht überprüft und daher auch im Rahmen der Anlageberatung nicht richtig gestellt wurden. Wegen der deutlichen Unterschreitung der Annahmen im Prospekt war nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben, die einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beratungsunternehmen begründe. Dies gilt i.Ü. selbst für den Fall, dass bei der Beratung der Emissionsprospekt übergeben worden wäre, was streitig blieb. Denn es lag nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass der fehlende Erfolg am Kapitalmarkt erhebliche Auswirkungen auf die Realisierung der Investitionen hatte.

 
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