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Insolvenzanfechtung bei kongruenter Deckung i.S.v. § 130 InsO (Scheckzahlung)

 

Das OLG Jena hat entschieden, dass für die erfolgreiche Anfechtung einer Scheckzahlung gem. § 130 I InsO neben der im Zeitpunkt der Scheckübergabe bestehenden Zahlungsunfähigkeit notwendig ist, dass der Gläubiger diese zum Zeitpunkt der Scheckübergabe auch kannte.
Auch wenn nach § 130 II InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, sei nicht ausreichend, dass die Forderung des Gläubigers fällig war und der Gläubiger sich aufgrund einer Abtretung von Versicherungsleistungen mit einer Stundung der Zahlung einverstanden erklärt hat.
Im konkreten Fall hatte der Schuldner dem Gläubiger nach einem Brandereignis mitgeteilt, dass eine Gebäudeversicherung seinen Brandschaden regulieren werde. Ferner hat er nach Abtretung der Versicherungsleistungen um eine Stundung fälliger Forderungen des Gläubigers aus einem Werkvertrag gebeten. Die Insolvenz des Schuldners war, wie sich später herausstellte, dann allein einer Unterversicherung geschuldet, wovon der Gläubiger ebenso keine Kenntnis hatte, wie von der Tatsache, dass das vom Brand zerstörte Gebäude der einzige Vermögensgegenstand des Gläubigers war. Mangels Kenntnis des Gläubigers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners schied schließlich auch der ansonsten noch denkbare Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 133 BGB aus.

 
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