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Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis in sonstiger Weise

 

Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung gem. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, die grundsätzlich mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist im Sinne dieser Vorschrift als entstanden anzusehen, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was grds. Fälligkeit voraussetzt. Als Anerkenntnis ("in sonstiger Weise") des Darlehensnehmers i.S.v. § 212 I Nr. 1 BGB komme jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Betracht, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und dass deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen. Es komme aber nicht darauf an, ob der Erklärende oder der Empfänger bei dem Vorgang an Verjährung überhaupt denken oder ob das Vertrauen des Gläubigers tatsächlich fehlt oder unberechtigt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedürfe es hierfür nicht, vielmehr kann das Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, solange sich hieraus im Rahmen einer Auslegung das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt. Auch bedürfe das Anerkenntnis nach § 212 BGB nicht der Schriftform. Erforderlich und zugleich ausreichend sei nur, dass der Schuldner sich zur Existenz einer gegen ihn gerichteten Forderung bekennt; ob er das mit der Bitte verbindet, der Gläubiger möge keine rechtlichen Schritte einleiten oder den Gläubiger hinsichtlich der Zahlung vertröstet oder gar zusätzlich erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen auf absehbare Zeit zur Erfüllung nicht in der Lage zu sein, ändere am Charakter als Anerkenntnis i.S.v. § 212 BGB nichts.
In der (konkludenten) Ankündigung, in der Zukunft erfüllen zu wollen, sei daher ein solches Anerkenntnis ohne weiteres enthalten.  

 
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