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Annahme bei Bestellungen im Internet

 

Das AG München hatte sich mit der Frage des Zustandekommens eines Kaufvertrages bei der Bestellung einer Ware im Internet befasst. Das Gericht ist zutreffend zunächst von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein Vertrag stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, erfordert. Ferner hat dass Gericht festgestellt, dass das Anbieten eines Produkts auf der Homepage eines Internetshops dem Auslegen von Waren im Supermarktregal entspreche und daher kein Angebot darstelle, sondern eine Aufforderung an jedermann, ein Angebot abzugeben. Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot müsse dann der Betreiber des Internetshops annehmen, wobei jedenfalls in der Übersendung von Bestellbestätigungen keine Annahme liege. Diese würden nur den Eingang der Bestellung bestätigen, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen wird. In der Übersendung der Ware könnte demgegenüber grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Mangels gültigen Kaufvertrages wurde daher im konkreten Fall die Klage auf Lieferung abgewiesen.

 
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