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Das Prognoserisiko i.S.v. § 249 BGB bei der Regulierung von Verkehrsunfällen

 

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich – soweit ersichtlich zum ersten Mal – auf Betreiben der Kanzlei Löwe in einem am 08.04.2015 verkündeten Urteil u.a. mit der Frage des sog. Prognoserisikos im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zu befassen. Es kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass Teil des nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens auch die Auswirkungen eines Entscheidungsrisikos sind, das der Geschädigte bei der Beurteilung der Frage, ob der Schaden durch Reparatur oder durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu beheben ist, auf sich nehmen muss.

Mit der Entscheidung hat das Oberlandesgericht ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Erfurt korrigiert. Das Gericht I. Instanz hatte das Prognoserisiko noch dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auferlegt. Es vertrat zur Begründung die unzutreffende Rechtsansicht, es komme für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf die Ex-Post-Betrachtung der potentiellen Reparaturkosten an und der Geschädigte sei zudem grundsätzlich erst dann zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt, wenn die prognostizierten Reparaturkosten den Fahrzeugwert um 130% übersteigen.

Dem ist das Thüringer Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung entgegen getreten. Unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den 1970er Jahren bestätigte das Berufungsgericht die diesseits vertretene Rechtsansicht, dass allein der Schädiger das mit der Schätzung der Reparaturkosten verbundene Prognoserisiko zu tragen habe.

Wenn der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte keinen Anlass zu Misstrauen gegenüber den Feststellungen des Privatsachverständigen hat, darf er sich auf dessen Feststellungen verlassen. Der Schädiger hat dann die Gefahr von Prognosefehlern, z.B. von zu hoch veranschlagten Reparaturkosten, zu tragen.

Dies gilt gerade auch für die zu treffende Entscheidung, ob repariert oder ob ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Schafft sich der Geschädigte, wie im vorliegend entschiedenen Sachverhalt, auf Grundlage der Feststellungen eines Privatsachverständigengutachtens ein Ersatzfahrzeug an, weil auf Basis dieses Gutachtens die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich vernünftig war, kann der Schädiger später nicht mit dem Einwand durchdringen, die vom Privatsachverständigen ermittelten Reparaturkosten wären nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.



 
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