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Bereitstellung der Kaufsache zur Überprüfung des vom Käufer gerügten Mangels
Der BGH hat entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung der Mngelursachen zur Verfügung stellen muss.
Der BGH hat die Entscheidung des KG (Urteil vom 29.10.2008, Az.: 26 U 24/08) bestätigt und entschieden, dass ein vom Käufer erklärter Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, wenn der Käufer es versäumt hat, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern müsse auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache gegeben, sondern eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin richtigerweise nicht einzulassen. Sie war nämlich jedenfalls bis zur Untersuchungsmöglichkeit nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt selbstverständlich auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (z.B. Nachlieferung) einlassen muss oder ob er sie beispielsweise nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.